Welche Bedeutung hat die 9/10-Regel bei der Krankenversicherung?
Als Rentner sind Sie pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), wenn Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und die sogenannte 9/10-Regel erfüllen. Diese Regelung erfüllt, wer mindestens in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war.
Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer startet mit der Vollendung des 21. Lebensjahres in das Berufsleben und beantragt mit 67 Jahren den Rentenantrag. Der Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung beträgt somit 46 Jahre. In der 2. Hälfte dieser Zeit, also in den letzten 23 Jahren, muss der Arbeitnehmer mindesten 9/10 dieser Zeit (90 Prozent aus 23 Jahre = 20 Jahre und 8 Monate) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein. Wird die 9/10-Regelung nicht erfüllt, ist nur in Ausnahmefällen eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) möglich.
Infografik: 9/10-Regelung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die Infografik 9/10-Regelung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zeigt, wie die 9/10tel-Regelung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) funktioniert und welche Vorversicherungszeit erfüllt sein muss, damit man ein pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sein kann. Pflichtversichert in der KVdR ist, wer einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit in der 2. Hälfte des Erwerbslebens erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft bestanden hat. Pflichtversicherte Mitglieder zahlen gegenüber freiwillig versicherten Rentnern weniger Beiträge. Der Vorteil als pflichtversicherte Mitglieder in der KVdR ist, dass auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind.
So lesen Sie das Beispiel in der Infografik:
Der Rentner in der Grafik war in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens nur 83,33 % (200 Monate von 240 Monaten) als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Er ist somit kein pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Renter (KVdR). Die Rentnerin hingegen war 216 Monate (90 %) als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sie ist damit ein pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Renter (KVdR).
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